Wie hält es Herr Keck mit dem Gesetz?

Februar 13, 2024

Nach der Bayerischen Gemeindeordnung muss eine beantragte Sitzung spätestens am 14. Tag nach Eingang des Verlangens stattfinden. Das Landratsamt bestätigte nach einer Beschwerde: „Eine ordnungsgemäße Antragstellung vorausgesetzt muss die Sitzung mithin spätestens am 02.06.2023 stattfinden.“ Im weiteren Verlauf des Bescheids stellt das Landratsamt fest, dass der Wortlaut der Bayerischen Gemeindeordnung bei der vorliegenden Verpflichtung zur Einberufung keine Ausnahmen von der genannten Frist und keinen Ermessensspielraum enthält. Trotzdem heißt es am Ende: Dienstaufsichtsbeschwerden sind formlos, fristlos und fruchtlos.

Der Bescheid des Landratsamtes vom 25.05.2023 (das ist eine Woche vor dem lt. BayGO letztmöglichen Sitzungstermin) schließt mit den beiden Sätzen: „Ein Tätigwerden der Rechtsaufsicht halten wir – angelehnt an die Rechtsprechung zu dieser Thematik – insbesondere für erforderlich, wenn die Angelegenheit objektiv dringlich ist und den Antragstellern ein gewichtiger rechtlicher Nachteil droht. Eine derartige Sachlage ist derzeit nicht ersichtlich.“ Da lobe ich mir doch den Fußball. Abseits ist Abseits und im Zweifel gibt es den Videoassistenten.

Die Sitzung fand dann schließlich am 12.06.2023 statt – also am 24. statt 14. Tag nach Antragstellung. Bei Herrn Keck, der Bürgermeister Böltl in dieser Zeit vertrat, haben offensichtlich die Buchstaben des Gesetzes nicht immer die gebotene Bedeutung. Wie es ihm gerade passt.